Das Verhältnis Kirche und Staat ist in der Schweiz kantonal geordnet. Viele Landeskirchen und Kirchgemeinden sind nun von einem Ja zur Unternehmenssteuerreform (USR) III direkt oder indirekt betroffen.1 (Siehe auch Artikel auf kath.ch)
Keine Auswirkungen hat eine allfällige Annahme der USR III in GE und NE, wo es wegen der völligen Trennung von Kirche und Staat keine obligatorische Kirchensteuer gibt. Im VS, wo die Einwohnergemeinden den Grossteil der Pfarreiausgaben bezahlen, würden sich weniger Steuereinnahmen bei den Einwohnergemeinden indirekt negativ auswirken. In allen drei Kantonen ist die finanzielle Situation für die Pfarreien und das Bistum bereits jetzt prekär. Im TI gibt es sowohl für natürliche wie juristische Personen nur eine freiwillige Kirchensteuer, die nur in verhältnismässig wenigen Gemeinden erhoben wird.
Der JU kennt für juristische Personen die Zuschlagssteuer, die von der kantonalkirchlichen Körperschaft erhoben wird. SG und SO tun dasselbe direkt via Kanton mit dem Ziel, Geld für den Finanzausgleich an finanziell schwache Kirchgemeinden und für die Landeskirchen auszuschütten, ähnlich in BL und GR, dort aber unter dem Etikett Kirchensteuer.
Als Partizipation am Kantonssteuerertrag geben AI, OW und NW einen Prozentsatz der Gewinnsteuern von Firmen den Kirchgemeinden bzw. in NW der röm.-kath. Landeskirche und der den ganzen Halbkanton umfassenden evangelisch-reformierten Kirchgemeinde weiter.
Die Erhebung der Kirchensteuer juristischer Personen erfolgt in den Kantonen BE, FR, GL, SZ, TG, UR und ZG durch die Kirchgemeinden – jedoch mit unterschiedlichen Modalitäten.
In ZH und LU haben die Kirchgemeinden auch bei juristischen Personen das Recht zur Erhebung ordentlicher Kirchensteuern. Deren Einnahmen dürfen aber nur für nichtkultische Zwecke gebraucht werden.
Allfällige Auswirkungen der USR III
Eine Annahme der USR III hätte in den Kantonen keine Negativfolgen, wo es überhaupt keine obligatorische Kirchensteuer juristischer Personen gibt. Neben GE, NE, TI und VS ist dies in AG und BS der Fall.
In den Kantonen, in denen die juristischen Personen zu Gunsten der Kirchen steuerpflichtig sind, hängen die Negativfolgen weitgehend davon ab, wie weit der jeweilige Kanton die Firmensteuern senkt. Die USR III wird in nicht wenigen Kantonen wie etwa SO zum Anlass genommen, die Firmensteuern massiv zu senken, mit entsprechend massiven Mindereinnahmen als Folge. In LU geschah dies bereits 2012, sodass die USR III für die Kirchen dort keine Auswirkungen mehr hätte. Sparpakete und Erhöhung der Steuern für natürliche Personen sind aber die Folge der Luzerner Tiefsteuerstrategie.
Für die Landeskirchen und Kirchgemeinden ist nicht nur die Höhe der Gewinnsteuersenkung wichtig, sondern auch, ob ein Kanton bereit ist, die Negativfolgen der Umsetzung der USR III aus allgemeinen Steuermitteln zu mildern. Die Haltung der Kantone mit Kirchensteuern für juristische Personen ist dabei sehr unterschiedlich: ZH schliesst jegliche Massnahmen aus, sodass die Kirchgemeinden mit hohen Steuerausfällen konfrontiert wären. In BE, FR, SO und SG gibt es Signale in Richtung Abmilderung. Ob solche Versprechen eingelöst würden, ist eine andere Frage.
Was für die USR III im Allgemeinen gilt und sogar von der NZZ so benannt wird – die USR III als Knacknuss und Blindflug, wo die Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden ziemlich unklar sind –, gilt umso mehr für die betroffenen Landeskirchen und Kirchgemeinden. Die Einwohnergemeinden kämpfen seit längerem für Ausgleichszahlungen. Den Landeskirchen und Kirchgemeinden bleibt auch nichts anderes übrig – umso mehr, weil deren Einfluss sicher kleiner ist als derjenige der Einwohnergemeinden.