Bistum Chur

Ernennung

Diözesanbischof Dr. Joseph Maria Bonnemain ernannte:
·    Pascal Marquard zum Pfarrer des Seelsorgeraums Zollikon, Zollikerberg-Zumikon.

Voranzeige Priesterweihe in der Kathedrale in Chur

Am Samstag, 19. März, um 14 Uhr, wird Diözesanbischof Joseph Maria Bonnemain folgenden Diakonen in der Kathedrale in Chur das Sakrament der Priesterweihe spenden:

Joachim Cavicchini, Toni Josef Kowollik und Steffen Michel.

Alle sind herzlich zum Weihegottesdienst eingeladen (2G und Maskenpflicht bzw. gemäss den dann gültigen Corona-Schutzmassnahmen). Priester, welche konzelebrieren möchten, werden gebeten, sich bis Dienstag, 15. März, beim Bischöflichen Ordinariat Chur (Tel. 081 258 60 00 oder ) anzumelden. Die Besammlung für die Konzelebranten ist um 13.30 Uhr im Bischöflichen Schloss. Albe und weisse Stola sind selber mitzunehmen.

Ausschreibungen

Die Pfarrei hl. Josef in Winterthur wird auf den 1. April oder nach Vereinbarung für einen Pfarrer bzw. Pfarradministrator ausgeschrieben.

Die Pfarrei hl. Burkart in Mettmenstetten wird auf den 1. April oder nach Vereinbarung für einen Pfarrer bzw. Pfarradministrator ausgeschrieben.

Die Pfarrei hl. Martin in Meilen wird auf den 1. August oder nach Vereinbarung für einen Pfarrer bzw. Pfarradministrator oder eine/n Pfarreibeauftragte/n ausgeschrieben.

Die Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit Rüti-Dürnten-Bubikon wird auf den 1. August oder nach Vereinbarung für einen Pfarrer bzw. Pfarradministrator ausgeschrieben.

Interessenten sind gebeten, sich bis zum 26. Februar beim Bischöflichen Ordinariat, Stabsstelle Personal, Hof 19, 7000 Chur, , zu melden.

Im Herrn verstorben

Otto Merkelbach, Pfarrer i. R., wurde am 2. September 1935 in Ratingen (D) geboren und am 30. Juli 1966 in Hennef (D) zum Priester geweiht. Nach seiner Priesterweihe wirkte er zuerst in Deutschland als Vikar, Jugendseelsorger und Pfarradministrator. 1971 kam er in die Schweiz und war fortan in der Pfarrei hl. Marzellus in Gersau tätig, zuerst als Pfarrhelfer und ab 1982 als Pfarrer. Im Jahr 2000 trat er in den Ruhestand, den er in Gersau verbrachte. Er stellte sich jedoch weiterhin für seelsorgerliche Aufgaben zur Verfügung. So wirkte er bis kurz vor seinem Ableben noch als Altersseelsorger im Altersheim Sunnehof in Immensee. Er verstarb am 21. Januar im Spital Schwyz. Der Beerdigungsgottesdienst mit anschliessender Beisetzung auf dem Friedhof Gersau fand am 26. Januar statt.

Bischöfliche Kanzlei Chur


Statuten des Priesterrats des Bistums Chur

Art. 1 Theologische und kirchenrechtliche Grundlagen
«Alle Priester haben zusammen mit den Bischöfen so an ein und demselben Priestertum und Amt Christi teil, dass diese Einheit der Weihe und Sendung ihre hierarchische Gemeinschaft mit dem Stand der Bischöfe erfordert. […] Die Bischöfe sollen darum die Priester, denen in der Weihe die Gabe des Heiligen Geistes verliehen wurde, als ihre notwendigen Helfer und Ratgeber im Dienstamt der Belehrung, der Heiligung und der Leitung des Gottesvolkes betrachten. […] Um das aber in die Tat umzusetzen, soll in einer den heutigen Verhältnissen und Erfordernissen angepassten Form ein Kreis oder Rat von Priestern geschaffen werden, die das Presbyterium repräsentieren, wobei dessen Form und Normen noch rechtlich zu bestimmen sind. Dieser Rat kann den Bischof bei der Leitung der Diözese mit seinen Vorschlägen wirksam unterstützen» (II. Vatikanisches Konzil, Dekret über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis, Nr. 7; vgl. auch das Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, Nr. 28).

«In jeder Diözese ist ein Priesterrat einzurichten. Das ist ein Kreis von Priestern, der als Repräsentant des Presbyteriums gleichsam Senat des Bischofs ist; seine Aufgabe
besteht darin, den Bischof bei der Leitung der Diözese nach Massgabe des Rechts zu unterstützen, um das pastorale Wohl des ihm anvertrauten Teiles des Gottesvolkes so gut wie eben möglich zu fördern» (Codex Iuris Canonici [CIC], can. 495 § 1).

Art. 2 Begriff
Der Priesterrat ist ein beratendes Gremium des Bischofs, in dem die Priester des ganzen Bistums nach Regionen, Dienst- und Altersstufen angemessen vertreten sind und das die Gemeinschaft zwischen Bischof und Priestern zum Ausdruck bringt. Im Priesterrat sind auch die Kategorialseelsorger und die männlichen religiösen Gemeinschaften der Diözese vertreten.

Art. 3 Beratungsgegenstände
Der Priesterrat nimmt zu den ihm vorgelegten Beratungsgegenständen (Sachgeschäften) Stellung im Sinne von Anträgen an den Bischof. Wenn der Bischof einem Antrag des Priesterrates nicht entsprechen kann, so begründet er diesem gegenüber seinen Entscheid. Die Mitglieder des Priesterrates tragen die Ergebnisse der Beratungen des Priesterrates in die Dekanate und Institutionen, die sie vertreten, und bemühen sich, dass sie zur Ausführung gelangen.

Art. 4 Aufgaben des Priesterrats
Der Priesterrat berät und unterstützt den Diözesanbischof in der Leitung der Diözese. Er befasst sich mit der Wahrnehmung der Pastoral und ihrer Planung, ferner mit den Fragen des priesterlichen Dienstes und des priesterlichen Lebens. Zu diesen Fragen gehören insbesondere:

  • Ausbildung und Weiterbildung der Priester;
  • Spiritualität des Priesters;
  • Priesterliche Gemeinschaft;
  • Berufungspastoral;
  • Zusammenarbeit zwischen Welt- und Ordensklerus;
  • Zusammenarbeit zwischen Priestern und Laien;
  • Seelsorge am Priester;
  • Sorge für jene, die den priesterlichen Dienst aufgegeben haben.

Der Bischof soll den Priesterrat bei Angelegenheiten von grösserer Bedeutung anhören (vgl. CIC, can. 500 § 2). Ausdrücklich verpflichtet ist er dazu in den folgenden Fällen:

  • bevor er eine Pfarrei errichtet, nennenswert verändert oder aufhebt (vgl. CIC, can. 515 § 2);
  • bevor er eine Diözesansynode einberuft (vgl. CIC, can. 461 § 1);
  • bevor er Vorschriften erlässt über die Verwendung von Gaben und die Vergütung der Kleriker, die pfarrliche Aufgaben wahrnehmen (vgl. CIC, can. 531 § 1);
  • bevor er in den Pfarreien der Diözese Pfarreiräte errichtet (vgl. CIC, can. 536 § 1);
  • bevor er seine Zustimmung zu einem Kirchenbau gibt (vgl. CIC, can. 1215 § 2);
  • bevor er einen Kirchenbau profanem Gebrauch zurückgibt (vgl. CIC, can. 1222 § 2);
  • bevor er eine Steuer auferlegen will (vgl. CIC, can. 1263);
  • bevor er die Grenzen der einzelnen Dekanate festlegt oder abändert (vgl. Rahmenstatut für die Dekanate im Bistum Chur, I, 1).

Der Priesterrat hat das Recht,

  • zwei kollegial bestellte Mitglieder zu Provinzialkonzilien zu delegieren (vgl. CIC, can. 443 § 5);
  • zu einer Diözesansynode eingeladen zu werden (vgl. CIC, can. 463 § 1, Nr. 4);
  • bei der Amtsenthebung eines Pfarrers gemäss CIC, can. 1742 § 1 und can. 1745, Nr. 2, sowie bei der Versetzung eines Pfarrers gemäss CIC, can. 1750 mitzuwirken. Zu Beginn einer Amtsperiode schlägt der Diözesanbischof acht Pfarrer vor, aus denen der Priesterrat sodann einen Kreis von vier Pfarrern für die Erfüllung der von can. 1742 § 1 erwähnten Aufgabe auswählt. Bei einer Amtsenthebung oder einer Versetzung zieht der Diözesanbischof zwei dieser vier Pfarrer zu Rate.

Der Priesterrat strebt im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof die Zusammenarbeit mit den anderen diözesanen und überdiözesanen Gremien an und bemüht sich um eine gute gegenseitige Information (vgl. CIC, can. 500 § 3).

Art. 5 Zusammensetzung des Rates; Bestellung der Mitglieder
Der Priesterrat umfasst gewählte Mitglieder, Mitglieder von Amtes wegen sowie vom Diözesanbischof berufene Mitglieder (vgl. CIC, can. 497).

A) Vertreter von Amtes wegen
Von Amtes wegen gehören dem Priesterrat an:

  • Die Generalvikare der drei Bistumsregionen und die Bischofsvikare, sowie der Gerichtsvikar;
  • der Regens des Priesterseminars;
  • alle Dekane des Bistums Chur bzw. jene Priester, welche interimistisch im Auftrag des Diözesanbischofs ein Dekanat leiten.

B) Gewählte Mitglieder

  • Alle Migrantenseelsorger wählen einen Vertreter. Nach Möglichkeit soll die Wahl bei einem gemeinsamen Treffen dieser Seelsorger stattfinden. Sie kann auch schriftlich erfolgen.
  • Die männlichen religiösen Gemeinschaften mit Niederlassung im Bistum entsenden ein Mitglied in den Priesterrat. Dieser Vertreter wird von der Pastoralkommission der Vereinigung der Höheren Ordensobern bestimmt.

C) Berufene Mitglieder
Der Diözesanbischof kann bis zu sechs weitere Mitglieder in den Priesterrat ernennen. Dabei berücksichtigt er nach Möglichkeit Vertreter der Kategorialseelsorge und stellt eine Querverbindung des Priesterrates zum Domkapitel her. Ist ein Mitglied nicht in der Lage, an einer Sitzung des Priesterrates teilzunehmen, bestimmt es einen Stellvertreter und übergibt ihm die für die Teilnahme an der betreffenden Sitzung erforderlichen Unterlagen. Der Stellvertreter vertritt das verhinderte Mitglied mit vollen Rechten.

Art. 6 Gäste
Der Arbeitsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof Nichtmitglieder als Gäste zu Sitzungen des Priesterrates einladen.

Art. 7 Amtsdauer
Die Amtsdauer der gewählten und ernannten Mitglieder beträgt vier Jahre. Zweimalige Wiederwahl der gewählten und ernannten Mitglieder ist möglich. Verlässt ein Mitglied das Dekanat oder die Institution, die es vertritt, scheidet es aus dem Priesterrat aus. Rücktritte sind dem entsprechenden Wahlgremium oder der zuständigen Berufungsinstanz zu melden, und zwar unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Präsidenten des Ausschusses des Priesterrates. Während einer Amtsperiode frei werdende
Sitze sind für den Rest der Amtsdauer wieder zu besetzen. Diese Zeit gilt nicht als Amtsperiode.

Art. 8 Vorsitz
Vorsitzender des Priesterrates ist der Diözesanbischof. Die Verhandlungen werden vom Präsidenten des Arbeitsausschusses oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet.  

Art. 9 Arbeitsausschuss
Der Arbeitsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern:

  • dem vom Diözesanbischof bestimmten Präsidenten;  
  • einem Vertreter des Ordinariates;
  • je einem Vertreter der drei Generalvikariate.

Die Vertreter der Generalvikariate werden von den Mitgliedern des jeweiligen Generalvikariates gewählt.  
Der Arbeitsausschuss kann für die Besorgung der laufenden Geschäfte im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof einen Sekretär bestimmen, der nicht dem Priesterrat angehören muss. Der Arbeitsausschuss bestimmt, wer für den Rat rechtsverbindlich zeichnet (Einzel- oder Kollektivunterschrift). Der Arbeitsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten.

Art. 10 Aufgaben des Arbeitsausschusses
Dem Arbeitsausschuss obliegt insbesondere:

  • die Vorbereitung der Sitzungen des Priesterrates, namentlich das Entwerfen der Traktandenliste;
  • die Ausführung bzw. Weiterleitung der ihm vom Plenum gegebenen Aufträge;
  • die Vertretung des Priesterrates nach aussen;
  • die Sorge für die Verbindung mit den Priesterräten anderer Diözesen;
  • die Sorge für die Orientierung der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Priesterrates.

In all diesen Punkten ist die Zustimmung bzw. die Approbation des Diözesanbischofs erforderlich (vgl. CIC, can. 500 § 3).

Art. 11 Protokoll
Über die Sitzungen des Priesterrates und des Arbeitsausschusses wird mindestens ein Beschlussprotokoll geführt. Das Protokoll ist vom Priesterrat bzw. vom Arbeitsausschuss an der nächstfolgenden Sitzung zu genehmigen.
Der Protokollführer (Sekretär) für den Arbeitsausschuss bzw. Priesterrat wird vom Arbeitsausschuss im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof bestimmt und braucht nicht dem Rate anzugehören.

Art. 12 Sitzungen
Der Priesterrat versammelt sich zu mindestens zwei ordentlichen Sitzungen im Jahr. Ausserordentliche Sitzungen finden statt, wenn der Diözesanbischof es für nötig hält oder mindestens 10 Mitglieder es verlangen und der Diözesanbischof seine Zustimmung gibt. Der Priesterrat wird vom Präsidenten des Arbeitsausschusses im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof einberufen (vgl. CIC, can. 500 § 1).

Art. 13 Antragsrecht (vgl. CIC, can. 500 § 1)
Die Mitglieder des Priesterrats sind berechtigt, an den Priesterrat Anträge zu stellen. Die Anträge sind dem Sekretariat des Rates zuhanden des Arbeitsausschusses einzureichen. Der Diözesanbischof entscheidet, ob und wann diese Anträge dem Rat vorgelegt werden. Über Anträge, die nicht auf die Traktandenliste gesetzt werden, ist der Rat zu orientieren.

Art. 14 Kontakt mit dem Klerus der Diözese
Die Mitglieder des Priesterrates sollen mit den Priestern, die sie im Rat vertreten, in engem Kontakt stehen, sie über die Arbeit des Rates orientieren, ihre Meinung erfahren und diese im Priesterrat zum Ausdruck bringen. Auch die religiösen Gemeinschaften und die anderen im Priesterrat vertretenen Gremien und Institutionen sollen durch ihre Vertreter gebührend informiert werden.

Art. 15 Zusammenarbeit mit den übrigen beratenden diözesanen Gremien
Der Priesterrat arbeitet eng mit dem Rat der Theologinnen, Theologen und Diakone des Bistums Chur zusammen.
Der Präsident des Ausschusses des Priesterrats und der Präsident bzw. die Präsidentin des Ausschusses des Rats der Theologinnen, Theologen und Diakone des Bistums Chur koordinieren die Zusammenarbeit zwischen beiden Räten und pflegen einen engen Informationsaustausch.
Die beiden Räte halten normalerweise am selben Tag und Ort ihre Sitzungen ab. Je nach Traktanden werden beide Räte am Vor- oder Nachmittag zusammen tagen.

Art. 16 Fachleute und Kommissionen
Für die Bearbeitung spezieller Geschäfte kann der Priesterrat mit der Zustimmung des Diözesanbischofs Kommissionen bestellen und auch Fachleute beiziehen, die ihm nicht angehören.

Art. 17 Finanzielle Bestimmungen
Die Mitarbeit im Priesterrat ist ehrenamtlich. Besondere Aufträge werden vom Bischöflichen Ordinariat vergütet.

Art. 18 Änderung des Statuts
Änderungen dieses Statuts bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder und der Genehmigung durch den Diözesanbischof (vgl. CIC, can. 496).

Das vorliegende Statut, welches an der Sitzung des Priesterrates vom 1. Dezember 2021 verabschiedet und vom Diözesanbischof angenommen wurde, ersetzt die vorherigen Statuten und tritt somit sofort in Kraft.
Chur, 1. Dezember 2021

+ Joseph Maria, Bischof von Chur